Garagen und Stellplatzverordnung

08.06.2016

Wer eine bauliche Anlage errichtet, hat Abstellmöglichkeiten (Garagen oder Stellplätze) einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten in ausreichender Zahl zu errichten und erhalten. Soweit in dieser Verordnung keine näheren Bestimmungen über die für bestimmte Arten von baulichen Anlagen erforderliche Zahl von Abstellmöglichkeiten enthalten sind, richtet sich die erforderliche Anzahl von Abstellmöglichkeiten nach der zu erwartenden Zahl der Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher der baulichen Anlage.

Hinweis:
Das Dokument steht als .pdf zum Download zur Verfügung und entspricht daher nicht mehr den Richtlinien der Barrierefreiheit.